Reifeneintragung in die Fahrzeugpapiere bald Pflicht

  • Auch wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung auf 2 Jahre befristet war und die Frist inzwischen abgelaufen ist?


    bob-muc

    Frage mich auch, wie kann man die befristeten, was ändert sich in zwei Jahren technisch, genau an dem Moped und genau dem Reifen? Gesetzesänderungen vorbehalten wird eh irgendwo aufgeführt sein...

  • Der TÜV-Mann sagt, dass bei einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der E07 eingetragen werden kann. Bei einer herkömmlichen Freigabebescheinigung wäre das leider nicht der Fall. Für den K60 Scout habe ich leider keinen positiven Bescheid bekommen :( und freue mich schon auf die ersten Erfahrungen mit dem Mitas-Gummi.

    Nix gibts, die sollen ihre eigene Suppe gefälligst auslöffeln, du kannst dir JEDEN Reifen von denen eintragen lassen, da braucht es, außer Lastindex und Geschwindigkeitsindex, die ja auf dem Reifen sind, gar nix. Außer natürlich den Reifen auf deinen Felgen.

    Dann sollen die halt zusehen, wie sie für die paar Euro (salopp gesagt, geht natürlich bei entsprechender Auswahl ins Geld) eine Vollabnahme eines Reifens bewerkstelligen.

    Zuerst selbst per Lobbyismus (ok, nicht der Prüfer persönlich) so einen Schwachsinn erzwingen und sich dann doch auf die (alten) Unbedenklichkeitsbescheinigungen berufen wollen...

    da hat jemand den Schlag ganz bewusst überhört.

    Ja ich wettere da öfter dagegen, aber das kotzt mich einfach an.

  • Toby solange der Typ ( Radial / Diagonal ) , die Dimension und die Indexe für Last und Geschwindigkeit passen kann man jeden Reifen aufziehen ohne irgend eine Eintragung . Erst wenn Du davon abweichen willst , zum Beispiel bei der Größe , muss das eingetragen werden .

    So lese ich das Gesetz . Würde heißen ich kann mir auf die CS nen Grobstollenreifen drauf machen und keiner kann meckern .




    Oesie

  • Pardon, hatte ich nicht geschrieben. Die Befristung ist bis Mai 2021, und insofern gerade noch gültig.


    Nochmal zur grandiosen neuen Regelung:

    Eingetragene Reifengröße und Bauart sind maßgeblich. Da bei der kleinen Twin nur Radialreifen eingetragen sind, darf ich zwar jeden Radialreifen in der eingetragenen Dimension aufziehen, aber eben keinen Diagonalreifen.


    Wohl wissend was auf die Moppedisti zukommt konnte Mitas keinen unbegrenzte Freifahrtschein spendieren. Wäre gesetzlich auch garnicht möglich gewesen. Erfreulich an der Sache ist, dass Mitas in weiser Voraussicht (so vermute ich) keine FREIGABE, sondern eine UNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG ausgestellt hat. Was lt. TÜV Unterhaching ohne weitere technische Prüfungen für eine Eintragung im Fzg-Schein ausreicht. Eine Reifenfreigabe reicht eben nicht!


    Nun ja, über den Eintrag freue ich mich, aber sauer stößt auf - siehe das Video von Toby gelinkt - es kostet einiges im Gegensatz zu früher.... :(


    Hans

  • Nochmal zur grandiosen neuen Regelung:

    Eingetragene Reifengröße und Bauart sind maßgeblich. Da bei der kleinen Twin nur Radialreifen eingetragen sind, darf ich zwar jeden Radialreifen in der eingetragenen Dimension aufziehen, aber eben keinen Diagonalreifen.

    Siehe dazu auch RE: Welche Reifen, wenn es die empfohlenen nicht mehr gibt.

    Selbst die Reifenhersteller blicken nicht immer ganz durch was für eine Motorradmodell erlaubt ist o_O

  • Das wäre zu einfach.
    Gilt nämlich so nur für Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung und ohne jegliche Veränderung, die Räder/Reifen/Fahrwerk betreffen.


    Ich zitiere mich da mal selbst, aus nem anderen Thread:



  • Bezug nehmend auf deinen letzen Absatz im Zitat läuft das wohl so: die haben eine Liste in der Reifen die sie schon geprüft haben drin stehen. War bei uns bei der Dekra. Dort folgende Info: sie können mir Reifen eintragen die schonmal geprüft wurden, das wären...und dann eine Aufzählung. Aktuell haben sie aber nur in der Zentrale in Stuttgart einen solchen Prüfer mit der passenden Schulung.


    Für mich liest sich das so, das im laufe der Zeit dann reifen um Reifen dazu kommt und man vorher erfragen kann ob der passende dabei ist. Ansonsten den Reifen benennen, dann fragen die in Stuttgart nach ob der Eintragungsfähig ist und man kann in Stuttgart bei dem Kollegen eintragen lassen. Oder er macht Aussentermine und ist dann mal vor Ort, da muss man dann halt den Termin passend bekommen.


    Achja, und es gab wohl im letztend Jahr(ich war Januar 21 dort) bereits 2 größere Änderungen an dieser Vorschrift. Ich vermute daher mal, das die selbst gemerkt haben, das es völlig realitätsfremd war oder schlicht undurchführbar und haben nun Nachgebessert. Was dann für uns dazu führt, das der eine Infos aus Januar 20 hat, der andere Infos aus (beispielsweise) April 20 und der dritte aus August 20 und sich diese Infos teilweise widersprechen. Liegt dann nicht dran, das irgendwer von uns zu doof war, sondern das sich der Blödsinn dieser Vorschrift solangsam auch bei den Prüfern rumspricht und die nur noch durchwinken, weil sie selbst nicht mehr weiter wissen.


    Ich habe aktuell Reifen drauf die nicht nicht in seiner Liste stehen(war mit Auto dort weil AHK bekommen). Sein Ratschlag: TÜV hast im Juni, wieviel Profil hast du den noch drauf? Meinst nicht das die dann sowieso vorher zuende sind? Naja...vieleicht fällt dir ja nochwas ein dazu. Darauf hin ich: naja...also länger wie Juli halten die nicht. Dann wieder er: ich sehe wir verstehen uns<fettes grinsen>


    TÜV Prüfer sind Menschen, nur falls das jemanden noch nicht klar war.

  • Gilt nämlich so nur für Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung und ohne jegliche Veränderung, die Räder/Reifen/Fahrwerk betreffen.

    Alle Einspritzer-F und G haben eine EU-Typgenehmigung. Alle Vergaser-F haben eine nationale Typgenehmigung (ABE). Dieser Diskussionsfaden ist im 2-Zylinder Unterforum welche alle EU-Typgenehmigung haben.


    Achja, und es gab wohl im letztend Jahr(ich war Januar 21 dort) bereits 2 größere Änderungen an dieser Vorschrift.

    Hier das wohl aktuelle "20.01.6000" des ADAC Stand 03/2012 : https://assets.adac.de/image/u…xt/PDF/TO31763_epkaw3.pdf


    Bemerkenswert ist folgende Änderung:

    Zitat

    Wichtiger Hinweis! Die Veröffentlichung des BMVI wurde nachträglich an einem Punkt korrigierend

    ergänzt: Die Bauart des Reifens, der montiert werden soll, darf von den Vorgaben in den Fahrzeug-

    papieren abweichen. Alle anderen Spezifikationen müssen mit den Vorgaben übereinstimmen.

    In der Praxis dürfen also Radial-Reifen durch Diagonal- oder Bias Belted-Reifen ersetzt werden.

    :shrug:

  • ÖH! Das ist mir neu. Das ändert die ganze Neuregelung inhaltlich extrem. Dadurch sind jetzt nämlich die archaischen Reifenbindungen für Fahrzeuge mit EG Typgenehmigung aufgehoben, und andere Reifen der gleichen Dimension dürfen einfach so aufgezogen werden. Damit ist der K60 eintragungsfrei hinten wieder fahrbar auf der F650GS.


    Insofern hatte diese Neuregelung jetzt etwas gutes (Reifenbindungen aufgehoben) und was schlechtes (Reifen mit geänderten Dimensionen müssen eingetragen werden, eine Reifenfreigabe des Herstellers reicht nicht mehr).

  • Insofern hatte diese Neuregelung jetzt etwas gutes (Reifenbindungen aufgehoben) und was schlechtes (Reifen mit geänderten Dimensionen müssen eingetragen werden, eine Reifenfreigabe des Herstellers reicht nicht mehr).

    Theoretisch und in Ausnahmenfällen kann es in in der EU-Typengenehmigung/COC eine Reifenbindnung geben. Diese Reifenbindnung gilt natürlich weiter. Ein Motorrad wo dies der Fall wäre, ist mir jedoch nicht bekannt.


    Man lese im obigen Dokument jedoch bitte auch noch das Kapitel 1.1.2. bezüglich "pseudo" Reifenbindung im Handbuch über welches noch Unklarheit herrscht.

  • Alle Einspritzer-F und G haben eine EU-Typgenehmigung. Alle Vergaser-F haben eine nationale Typgenehmigung (ABE). Dieser Diskussionsfaden ist im 2-Zylinder Unterforum welche alle EU-Typgenehmigung haben.

    Siehe folgender Teil meines Zitats:

    "...relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen-Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden..."

    Hast du andere Gabel, Schwinge, Räder, Kotflügel (auch ein zusätzlicher, tiefer), Federbein, Tieferlegung oder sonst irgendeine noch so kleine Änderung, die in dem Bereich stattfindet bist du, dem Text nach, raus. Da nützt dir deine EU Typgenehmigung nix mehr. Und mit alter, nationaler Betriebserlaubnis bist du ohnehin raus.

  • Hi,


    ich kann das gerne nochmal aufschlüsseln, wie das offiziell zu handhaben ist.


    Bei Reifen ab Herstelljahr 2020 und gleicher Reifengröße mit Herstellerfreigabe:


    nationale ABE und Reifenbindung:

    Immer Einzelbegutachtung nach §19.2, offiziell gehört dazu sogar eine Prüfungsfahrt bis an die Grenze der Höchstgeschwindigkeit. Aber die meisten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Reifenhersteller bestätitigen mittlerweile dass die Reifen auch bei der Höchstgeschwindigkeit unbedenklich sind. Damit ist die dann nicht nötig. Dann ist das eine schnelle Geschichte, kostet nur Geld und gerenne zum Amt. Das Problem tritt ganz oft nun auf bei Fahrzeugen wo es die Reifen seit JAHRZENTEN teilweise nicht mehr gibt.


    EG-Typgenehmigung und Reifenbindung:

    -Herstellerfreigabe mitführen und sich freuen, so wie das schon immer war. Vorrausgesetzt die Rreifengröße ist gleich.


    Fahrzeuge mit Fahrwerksänderungen:

    Sollten Fahrzeuge im Fahrwerksbereich und in der Rad-Reifenkombination geändert werden, wird es spannend.


    Dann muss ein Blick in z.B. die Tieferlegungsgutachten geworfen werden, was zu tun ist. Teilweise ist das dann eine §19.2 Einzelbegutachtung weil Mehrfachänderung mit erlöschen der Betriebserlaubnis, teilweise ist das nur eine Änderungsungsabnahme nach §19.3 oder auch gar keine Änderung nötig.


    Pauschal kann man das alles nicht sagen, da muss man immer in die Gutachten schauen, was zu der Schwinge, der Tieferlegung und der Herstellerfreigabe des Reifens so drin steht. Im schlimmsten Fall ist es eine §19.2 Einzelbegutachtung mit Prüfungsfahrt bis zur Höchstgeschwindigkeit. Prüfungsfahrten bis an die Höchstgeschwindigkeit dürfen auch nur speziell ausgebildetete Sachverständige machen, die auch entsprechende Fahrpraxis haben.

    In der Regel werden solche Sachen aber nur nötig, wenn da das halbe Fahrzeug umgebaut worden ist, eine einfache Tieferlegung mit ABE/Gutachten rechtfertigt sowas normalerweise nicht.


    Die Einzelabnahme nach §19.2 darf momentan im Westen nur der TÜV, im Osten die Dekra, also die technische Prüfstelle. Vereinzelt auch GTÜ und Co, wenn da einer die entspechende Zusatzqualifikation als Unterschriftsberechtiger hat, was aber momentan noch selten ist. Einzelabnahmen sind auch immer! in die Papiere einzutragen zeitnah, erst dann wird die Betriebserlaubnis auch gültig.


    Ich sehe ja selber ein, das das alles bischen Bluna ist, aber das steht so im Verkehrsblatt.

    MfG


    Tobias

  • Oiso, am Dienstag habe ich einen Termin beim TÜV (Unterhaching) und mache mich mal schlau. Dank an KöfferliRebel. Das gelinkte ADAC-Dokument nehme ich natürlich mit. Anscheinend blickt nicht mal der TÜV durch, weil der Kollegah mir am Telefon bestätigte, dass der Diagonalreifen (Mitas E07) eingetragen werden muss, da im Fzg-Schein nur Radialreifen stünden. Und ja, nur möglich, weil ich ein UNBEDENKLICHKEITS-Bescheinigung hätte.


    Trotz des o.g. Schreiben vom ADAC bleibt man etwas ratlos wenn bei Metzeler-Pirelli folgendes steht:

    Schaut mal auf die "Herstellerbescheinigung für Reifenumrüstungen" für die kleine Twin (E8GS) bzgl. des Karoo 3. Da steht laut und deutlich:


    "Es wird hiermit bestätigt, dass gegen die Verwendung der aufgeführten Reifenkombination aus unserer Sicht keine Bedenken

    bestehen.

    Eine Begutachtung durch eine zugelassene Prüfstelle ist erforderlich:

    Die angegebene Bereifung stimmt nicht mit der Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I, der Datenbestätigung, der

    Übereinstimmungs-Bescheinigung CoC oder der Fahrzeuggenehmigung überein. Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung und damit

    ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine

    Begutachtung gemäß § 21 auf Grund 19 (2) StVZO möglich und nach Umbau unverzüglich erforderlich."


    :confused::confused::confused: Datiert 13.11.2020, also noch garnicht so lange her!


    Ich werde am Dienstag berichten.

  • Hi,


    ich hab doch den Link vom BMVI verlinkt, das entspricht in großen Teilen wörtlich dem Verkehrsgesetzblatt.


    Die Reifengröße bleibt doch gleich? Beim Karoo 3 ist nur die Auflage, dass ein M+S Aufkleber ins Cockpit muss, damit begründet der Hersteller der Reifen die Abnahme. Hmm, würde ich anders sehen, ist beim PKW ja auch nicht nötig.


    Bei Änderung von Diagonal auf Radialreifen ist auch keine Abnahme von EG Typgenehmigten Fahrzeugen nötig, siehe auch Link vom BMVI:


    Zitat

    Die unter Fall 1 geschilderten Beispiele setzen die Verwendung eines Reifens der gleichen Bauart voraus. Die unter Fall 1 geschilderten Beispiele und deren Beurteilung sind jedoch auch auf den Fall übertragbar, wenn ein Reifen anderer Bauart (Diagonalreifen oder Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse statt Radialreifen) verwendet wird. Dies setzt voraus, dass mit Ausnahme des Parameters „Reifenbauart“ sämtliche in dem jeweiligen Fallbeispiel genannten Bedingungen erfüllt werden.


    Damit wäre keine Abnahme nötig. Da bin ich mal gespannt wie der Kollege das nächste Woche begründet.


    Beim EG-Typgenehmigten Fahrzeug kann man das alles locker sehen, so lange die Reifengröße, Traglast und Geschwindigkeitsindex zusammenpasst. Interessant wird es nur bei alten national genehmigten Fahrzeugen.


    MfG


    Tobias

  • Siehe folgender Teil meines Zitats:


    "...relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen-Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden..."

    Hast du andere Gabel, Schwinge, Räder, Kotflügel (auch ein zusätzlicher, tiefer), Federbein, Tieferlegung oder sonst irgendeine noch so kleine Änderung, die in dem Bereich stattfindet bist du, dem Text nach, raus. Da nützt dir deine EU Typgenehmigung nix mehr. Und mit alter, nationaler Betriebserlaubnis bist du ohnehin raus.

    Aber Toby das war doch vorher auch schon so. Die Reifenfreigaben der Hersteller hatten alle einen Passus drin, dass sich das Motorrad sonst in serienmäßigem Zustand befinden muss. Da hat sich nichts dran geändert. Auch wenn du eine Kombination an eigentlich Eintragungsfreien Teilen eingebaut hast (z.B. Schwinge und Federbein, jeweils mit ABE) steht in jeder der ABEs drin, dass sich das Motorrad sonst im Serienzustand befinden muss. Bei einander beeinflussenden Veränderungen war es schon immer so, dass ABEs nur einzeln gültig waren. Und ich möchte behaupten, dass in deinem Fall (geänderte Schwinge, Federbein) gilt: ein Reifen darf ohne weitere Eintragung gefahren werden, sofern er exakt den Dimensionen der Papiere entspricht und keine Reifenbindung eingetragen ist bzw du dich an diese hältst.

    Vielleicht kann man sich die Reifenbindung sogar inzwischen austragen lassen, da sie ja bei Fahrzeugen mit CoC eigentlich keine Relevanz mehr hat.


    Theoretisch und in Ausnahmenfällen kann es in in der EU-Typengenehmigung/COC eine Reifenbindnung geben. Diese Reifenbindnung gilt natürlich weiter. Ein Motorrad wo dies der Fall wäre, ist mir jedoch nicht bekannt.


    Man lese im obigen Dokument jedoch bitte auch noch das Kapitel 1.1.2. bezüglich "pseudo" Reifenbindung im Handbuch über welches noch Unklarheit herrscht.

    Das ist leider nicht die Ausnahme sondern eher die Regel. Unsere F650GS 2007 und Dakar 04 hatten eine "Reifenbindung" im CoC stehen, nach der Bereifung an Vorder- und Hinterachse vom gleichen Hersteller sein muss. Von mindestens einem vFL Modell hier hab ich schon mal einen Fahrzeugschein gesehen, der tatsächlich einen spezifischen Reifen eingetragen hatte (ich glaube, das war der Tourance). Das hat BMW auch noch sehr lange in die 1Xer Jahre rein gemacht.

    Aber diese Reifenbindungen für Fahrzeuge mit EG Typgenehmigung sind eben inzwischen komplett aufgehoben.

    Siehe hier https://www.bmvi.de/SharedDocs…bination-kraftraeder.html

    Zitat

    Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller

    In der Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Certificate of Conformity, COC) bzw. in der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen. Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart (*) mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig.

    Beurteilung:

    Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.

    Ergo: keine Reifenbindung mehr für Fahrzeuge mit EG Typgenehmigung

  • Meines Erachtens scheint es nach wie vor heikel zu sein bei einem Hersteller-Mix, also vorn einen Reifen von X und hinten einen von Y. Ich bekenne mich schuldig, weil ich in der Vergangenheit, wenns gen Süden in den Balkan ging, gerne vorn den TKC80 und hinten einen möglichst langlebigen Reifen montiert habe auf meiner R80GS. Hat sich auf den Fernreisen bestens bewährt. Daheim natürlich wieder die passende Kombination 8-)


    Auch dieses Thema werde ich mit dem TÜV-Mann morgen ansprechen. Schaun mer amoi.

  • So, liebe Mitforumisti und Mitleidende,

    habe mich beim TÜV Süd vorort erkundigt bzgl. der Verwendung von Diagonalreifen.


    Niederschmetternd.....!


    Der nette Mann vom TÜV meinte, dass für die 650 Twin keine Diagonalreifen eintragungsfähig sind weil:

    Ein Reifen anderer Bauart ist zwar zulässig nach neuester Lesart, ABER es müssen die übrigen Vorgaben (Traglast, Geschwindigkeitsindex) gleich oder besser sein. Punkt! Gehts noch ?!?


    Leider sind die Diagonalreifen (zumindest die interessanten) höchstens Index T. Und seit bereits 2018 ist eine Kombination von M+S – Reifen mit max. Geschwindigkeitsaufkleber NICHT mehr zulässig.


    Jetzt wird’s noch verrückter:

    Einige Mopeds (R1200GS, Africa Twin, div. KTM u.a.) sind mit M+S – Reifen homologiert, d.h. in der jeweiligen CoC sind diese eingetragen und somit zulässig.


    Um dem ganzen die Krone aufzusetzen nun folgender Hinweis von Heidenau:

    Für Fahrzeuge, die ab dem 17.06.1999 nach Europäischen Gemeinschaftsrecht in Verkehr gebracht worden sind, könnte sich aber eine Möglichkeit bieten, die M+S gekennzeichneten Reifen weiterhin zu verwenden, auch wenn der Geschwindigkeitsindex unterhalb der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges liegt.

    Denn nach Europäischem Recht ist die Verwendung der M+S gekennzeichneten Reifen weiterhin zulässig.


    Schaut mal auf dieses Dokument:

    https://www.mopedreifen.de/New…otorr%C3%A4der.html?id=24



    Wer also den Tod nicht scheut UND einen guten Rechtschutz hat, der Klagen über den BGH hinaus bis zum EUGH abdeckt der könnte entspannt einen Diagonal-Grobstoller fahren :p:


    Gruß aus dem verschneiten M+S - Bayern

    Hans