Welche Reifen, wenn es die empfohlenen nicht mehr gibt.

  • Ich habe mehr Vertrauen zu der Freigabe durch einen Reifenhersteller (der diese in der Regel mit Hilfe von Profitestfahrern erstellt hat und der auch einen Ruf zu verlieren hat), als zu den Fahrkünsten eines Prüfers, der nur gelegentlich beruflich und ansonsten bestenfalls hobbymäßig mit dem Motorrad unterwegs ist.

    Es ist Verwegen anzunehmen, dass ein Testfahrer des Reifenherstellers tatsächlich mit einer F650 auf das Oval gehen wird und Maschiene sowie Reifen in allen möglichen extrem Situationen getestet hat. Jedenfalls habe ich noch nie vom Continetal Motorrad Museum gehört, dass es dazu bräuchte.

    Die Freigabe, bzw. heute Herstellerbescheinigung wird in den meisten Fällen auf reinen Ingenieurerkentnisse erstellt. Ich habe das Glück in der Schweiz zu wohnen und hatte schon die wildesten Kombinationen drauf. Bis jetzt hatte ich nur mit einem einzigen Reifensatz ein Problem und zwar mit einem der, damals, eine sogenannte Freigabe hatte, und auch heute noch auf der Herstellerbescheinigung aufgeführt ist.


    Wenn man bei der Suchmaschine mit den 6 Buchstaben folgendes eingibt 'Überarbeitete AKE-Festlegung zur Bereifung am Krad', erscheint als Suchergebnis an 2. Stelle 'Kraftradreifen Vorgaben/Reifenfinder | GTÜ'. Dort dann auf 'Übersicht: Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern' geklickt, findet sich eine Tabelle.

    Bei mir ist es das dritte Resultat, bei jemand anders dann das vierte. Warum aber so umständlich? Verlinken wir es doch einfach, statt um den heissen Brei zu schwätzen: https://www.gtue.de/Geschaefts…al/Datenbanken/55801.html


    Sogar der Reifentyp (Radial- bzw. Diagonalbauweise???) wäre demnach frei wählbar. :g:

    Nicht gemäss GTÜ. Siehe Legende zur Tabelle. Und auch nicht gemäss der AKE —Festlegung Nr. 01-2018 Version 05 vom 19.01.2021.


    Dort heisst es auf Seite 3 und 4:

    "

    Fall 1a: Kraftrad mit Reifenbindung, Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller

    [...]

    Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie

    sind gleich oder höherwertig.


    Hinweis: Das gilt auch für technisch nicht veränderte Krafträder mit Genehmigung nach 8 20 StVZO (ABE).

    ".



    Diese AKE (das ist der 'Arbeitskreis Erfahrungsaustausch', in dem alle Überwachungsorganisationen und Vertreter des Kraftfahrt-Bundesamtes sitzen) -Festlegung ist vom 19.02.2021, also relativ aktuell.

    AKE - Festlegung Nr. 01-2018 Version 05 / 19.01.2021 :wink2::whistle:

    Langer Titel: «Einheitliche Festlegung Nr. 01-2018 – Version 05 der Technischen Leitungen aller amtlichen anerkannten Überwachungsorganisationen und Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr vom 19. Januar 2021 – Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern (Grösse- und Fabrikatsbindung) im Rahmen von Hauptuntersuchungen.»

  • Zitat von der freundlicherweise durch KöfferliRebel verlinkten GTÜ-Seite:


    Übersicht der "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern (Größe und Fabrikatsbindung) im Rahmen von Hauptuntersuchungen" auf Grundlage des "VkBl. 01/2020" und der "AKE Festlegung vom 19. Januar 2021"


    Aber wurscht...


    Nicht gemäss GTÜ. Siehe Legende zur Tabelle.


    Entscheidend für mich ist, daß es laut der Tabelle "Krad mit EU-Typgenehmigung oder ABE (ohne tech. Änd. mit Einfluss auf Rad/Reifen-Eigenschaft)*" in der ersten Zeile für Kräder ohne Reifenfabrikatsbindung bei einem abweichenden Reifentyp/-hersteller (gehe allerdings davon aus, daß hier Typ und Bauart gleichbedeutend gemeint sind) heißt, daß diese Änderung ohne Weiteres als zulässig betrachtet wird. Für Kräder mit Reifenfabrikatsbindung ist lediglich zusätzlich eine Herstellerfreigabe erforderlich (siehe Fußnote "3" in der Legende). Nur bei einer Größenänderung (Zeile 2 und 3) ist durch die Fußnoten "1" und "2" explizit eine gleiche Reifenbauart gefordert. Anders läßt sich diese Tabelle in meinen Augen nicht lesen.

  • Jupp, genau so... :signhere: Ich habe z.B. auf meiner serienmäßigen ST mit ABE den Conti Road Attack 2 montiert (funktioniert bisher sagenhaft, auch bei Nässe - fahre allerdings überwiegend Straße, Schotter nur wenn's sein muß), habe den nicht explizit eingetragen (allerdings habe ich auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Conti, siehe Bild) und sehe Kontrollen durch Rennleitung oder andere ganz gelassen entgegen, seit ich das gefunden habe.

    Sehe allerdings die Verursacher für dieses unsägliche Reifenbindungseintragungschaos nicht bei den Überwachern, sondern eher beim Verordnungsgeber :idiot:

    IMG_1292_autoscaled.jpg

  • Um die Unsicherheit jetzt komplett zu machen: In dieser Herstellerbescheinigung


    http://www.reifen-freigaben.de/pdf2/9451.pdf


    ist wiederum von der Erforderlichkeit einer Begutachtung nach 19.2 die Rede. :confused:


    Allerdings deckt sich die Aussage zur Erfordernis einer Anbauabnahme in der Unbedenklichkeitsbescheinigung


    https://www.mopedreifen.at/dow…abe/0067.02CTI04-2018.pdf


    wiederum mit der GTÜ-Tabelle


    https://www.gtue.de/Geschaefts…al/Datenbanken/55801.html


    aus welcher für mich nach wie vor hervorgeht, daß der Wechsel auf diese Reifen ohne weiteres zulässig ist. Logisch und technisch nachvollziehbar ist das auch für mich - natürlich immer vorausgesetzt, daß das Motorrad eine ABE hat, sich in unverändertem Originalzustand befindet und keine Größenänderung stattfindet. Sollte hier etwa zwischen Herstellerbescheinigung und Unbedenklichkeitsbescheinigung (auch, wenn die offenbar älteren Datums ist) unterschieden werden? :g:

  • Allerdings deckt sich die Aussage zur Erfordernis einer Anbauabnahme in der Unbedenklichkeitsbescheinigung


    https://www.mopedreifen.at/dow…abe/0067.02CTI04-2018.pdf

    in der Unbedenklichkeitsbescheinung ist kein Datum vorhanden, zumindest sehe ich es nicht. Im Link -2018.pdf, was vermutlich die Jahreszahl ist.



    Um die Unsicherheit jetzt komplett zu machen: In dieser Herstellerbescheinigung


    http://www.reifen-freigaben.de/pdf2/9451.pdf


    ist wiederum von der Erforderlichkeit einer Begutachtung nach 19.2 die Rede.

    da gibt es ein Datum, 21.08.2020

  • So sehe ich das ja auch, allerdings paßt die Aussage zur Zulässigkeit ohne eine Anbauabnahme in der (vermutlich älteren) Unbedenklichkeitsbescheinigung genau zur (aktuellen) GTÜ-Liste... :confused:

  • Ich grabe diese Threadleiche mal aus.

    m CoC bzw. der EU-Typengenehmigung wird zu 99.95% nur Dimension, Bauart, Tragfähigkeit, Speedindex stehen und kein spezifisches Reifen-Modell.

    Hier bist Du im Irrtum, in der Typgenehmigung (m)einer 2005er CS ist genau das der Fall: Reifenbindung_F650CS.jpg


    Meine eigentliche Frage allerdings: Kennt einer (oder hat Erfahrungen mit) Dunlop Sportmax GPR-300 in 110/60ZR17 und Sportmax Roadsmart II in 160/60ZR17 auf einer CS?

  • Zu keinem der Reifen kann ich etwas sagen, nur dass der Sportmax Roadsmart II ein alter Reifen ist und ich Dir empfehle hinten nur einen 150er zu montieren, der 160er bringt keinerlei Vorteile.

    Du kannst auf Deiner CS alle Reifen fahren die den tech. Daten entsprechen, also warum keinen ordentlichen modernen Reifen?

  • Der 160er Reifen baut höher als der 150er Reifen.

    Rein rechnerisch ergibt das 6mm Unterschied und damit auch eine 2 % längere Übersetzung beim 160er Reifen.


    In der Realität weichen die aufgedruckten Zahlen aber teilweise sehr von der gemessenen Breite, Höhe und dem Abrollumfang ab.


    Vielleicht wären selbst gemessene Angaben von CS Fahrern hilfreich.

  • Ich hab den 150er von Heidenau drauf gemacht weil es mit dem von mir gewünschten Profil den 160er nicht gab . Ich habe keinen nennenswerten Unterschied zum 160er Vorgänger bemerken können .

    Nachgemessen hab ich nie , nur das Tachow mit der Anzeige vom Navi verglichen .


    Oesie

  • Der 160er Reifen baut höher als der 150er Reifen.

    Rein rechnerisch ergibt das 6mm Unterschied und damit auch eine 2 % längere Übersetzung beim 160er Reifen.


    In der Realität weichen die aufgedruckten Zahlen aber teilweise sehr von der gemessenen Breite, Höhe und dem Abrollumfang ab.

    Pauschal kann man das so nicht sagen, Breite wie auch Durchmesser/Umfang variieren je nach Reifenhersteller und Reifenmodell trotz identischer Größenangaben.