Reifenwechsel, Eintragung notwendig?

  • Die ADAC Rechtsabteilung schreibt dazu folgendes (Zitat)


    <<Im Zuge eines Beschwerdeverfahrens der Europäischen Gemeinschaft gegen die Bundesrepublik Deutschland wurde festgestellt, dass Fabrikationsbindungen für Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern nicht zulässig sind (nicht konform mit der EU-Richtlinie 92/23/EWG).

    Das Kraftfahrt-Bundesamt wurde anwiesen, künftig bei Pkw auf derartige Eintragungen zu verzichten. Die bislang vorgenommenen Eintragungen sind daher rechtlich gesehen unwirksam und haben nur noch empfehlenden Charakter.

    Das bedeutet jedoch nicht, dass das Fahrzeug nun mit jedem Reifen der angegebenen Größe betrieben werden darf. Denn aufgrund der zulässigen Toleranzen ist es u.U. möglich, dass bei der Verwendung von Reifenmarken, die nicht in den Fahrzeugpapieren aufgeführt sind, die Freigängigkeit in den Radhäusern nicht mehr gewährleistet ist oder es zu Verschlechterungen bei den Fahreigenschaften oder dem Kraftstoffverbrauch kommt. Es obliegt nun dem Fahrzeughalter und dem Fahrzeugführer, darauf zu achten, dass es bei Verwendung von Reifen anderer Hersteller als den in den Fahrzeugpapieren oder der Betriebsanleitung empfohlenen Reifenherstellern zu keiner Gefährdung oder Beeinträchtigung des Fahrverhaltens kommen kann. Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere oder eine Änderungsabnahme ist nicht erforderlich, sofern sich der Reifenindex nicht ändert und die Reifen EG- oder ECE - typgenehmigt sind.

    Der ADAC hält es deshalb weiterhin für sinnvoll, sich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers beim Reifenkauf aushändigen zu lassen, auch wenn keine Eintragung mehr erforderlich ist. Der Wegfall der Reifenfabrikationsbindung gilt grundsätzlich auch für Motorräder, jedoch mit der Einschränkung, dass für diese eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers bei Polizeikontrollen oder Hauptuntersuchungen vorgelegt werden muss woraus hervorgeht, dass durch die Verwendung der Reifen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht zu erwarten ist (§ 19 Absatz 2 der StVZO). Eine Abnahme der Änderung ist jedoch auch hier nicht mehr erforderlich.

    Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein.>>


    Für mich heißt das soviel wie keine Eintragung nötig, oder seht Ihr das anders.

    PS: nachgefragt hatte ich explizit für meine drei Mopeds der Bj ´83, ´93 und ´99, also quer durch den Garten

  • Von wann ist die Antwort?

    Hat die Rechtsabteilungen Quellen und Urteile mitgeliefert?

    Aus dem Text lese ich nun auch heraus, dass man eigentlich alles so macht wie bisher.

    Dazu sollte man aber das Urteil haben, auf was man verweisen kann.

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  • die Antwort ist eine Stunde alt, meine Frage war folgende:


    Sehr geehrte Damen und Herren, wegen Unklarhaiten und Aussagen div. Prüforganisationen wie mit der neuen "Eintragspflicht für Reifen" umzugehen ist,bitte ich Sie um eine verbindliche Aussage was meine Reifen betrifft. Zum Verständnis habe ich Ihnen meine drei Fzg.-Scheine hochgeladen. Auf der Suzuki und der BMW sind Reifen montiert die nicht im Schein aufgeführt sind, für die ich aber eine Freigabe habe. Für die Reifen der Honda besitze ich nichts. Alle Fzg. ohne Umbauten und Reifen in Originaldimension.

  • https://www.bikinger.com/gibt-…herheit%20von%20Bedeutung.


    Gilt wohl nicht für Motorräder!


    https://bvdm.de/politik-und-le…tikel/Reifenfreigaben.php


    Klarstellung:


    http://www.ifz.de/download/A_Z…eifenfabrikatsbindung.pdf


    Dieser Thread dreht sich im Kreis. Mir ist schwindelig.

    Ich gehe wieder in den Abwarten-Modus

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  • Die ADAC Rechtsabteilung schreibt dazu folgendes (Zitat)

    Dann weiss aber die eine ADAC-Hand nicht was die andere tut. oder schreibt.

    https://www.adac.de/rund-ums-f…ubehoer-rueckrufe/reifen/

    und

    https://assets.adac.de/image/u…xt/PDF/TO31763_epkaw3.pdf


    Schreib doch mal zurück mit Hinweis und Links auf die ADAC eigenen Aussagen bezüglich Motorrädern mit ABE.

  • krass, was sich die "Rechtsabteilung" da leistet. Wer Rechtsberatung leistet, sollte dafür qualifiziert sein.

    Ich vermute, dass sich der ADAC da auf ganz dünnem Eis befindet.

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  • Was der ADAC da schreibt, scheint mir schlicht der Textbaustein für die frühere Rechtslage bis 2020 zu sein. Daß man nicht auf das aktuelle ADAC-Positionspapier verweist, scheint mir insofern schlicht ein Lapsus zu sein. Ansonsten: Seit wann sollte der ADAC eine Einzelberatung für einzelne Motorräder vornehmen, und dann auch noch verbindlich?

    Verbindliche Aussagen zu verwaltungsrechtlichen Regelungen gibt´s von der zuständigen Behörde. Die Zulassungsbehörde ist diejenige, die den Verlust der Betriebserlaubnis ggf. feststellt oder die Betriebserlaubnis entzieht. Solange selbst die Prüforganisationen noch mit der unausgegorenen Regeländerung aus dem Ministerium kämpfen, kriegt man wohl auch von den "zur Ausführung verdammten" Zulassungsbehörden nur ´ne Antwort auf Basis des Prüfungsergebnisses der Prüforganisationen. Eine Anfrage, die man an die örtliche Zulassungsstelle schickt wird meiner Erfahrung nach dann auch tatsächlich beantwortet. Man kann hingegen nicht erwarten, daß die Sachbearbeiter am Schalter, die mit den üblichen Änderungseintragungen beschäftigt sind, derartige Auskünfte geben können.


    Grüße

    Chris

    Meine Beiträge geben meine private Meinung wieder ohne Anspruch auf sachliche Richtigkeit.

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  • Die Begründung des ADAC war ja "nicht konform mit der EU-Richtlinie 92/23/EWG"

    Wie kann dann das BMVI die trotzdem wieder einführen wollen?

    • sie könnten den Standpunkt vertreten, daß diese Regel nicht für alte nationale ABE gilt
    • die EU-RiLi wurde geändert / aufgehoben
    • sie versuchen, die EU-RiLi anders zu interpretieren
    • sie habens halt einfach nochmal probiert und wollten schauen was passiert

    wer googeln kann ist klar im Vorteil.

    Fundstelle nach erstem Querlesen:


    Der Eichel-Ober sticht den Schelln-Ober ;)?

    "gestützt auf eine ausführliche Begründung .... eine Gefahr darstellt" klingt mir erst mal eindeutig.

    Ich hab'jetzt diese ominöse Begründung im Verkehrsblatt nicht gefunden, aber könnte es sein, daß KÜS, GTÜ, ADAC, Bridgestone da intensiver nach geschaut und auch nix gefunden haben?


    Achtung, ich betreib' hier keine Rechtsberatung, sondern einen dilettantsichen Stammtischbeitrag zum gemeinsamen Versuch, als armer Bürger das Recht zu verstehen!

    zwei plus zwei ist vier. Alles übrige ergibt sich von selbst (George Orwell)

    :dwarf: - :bikebayern:

  • Der Eichel-Ober sticht den Schelln-Ober ;) ?

    "gestützt auf eine ausführliche Begründung .... eine Gefahr darstellt" klingt mir erst mal eindeutig.

    Und der Trumpf-Burr das Näll. Das müsst man schon gut und in jedem Einzelfall, also bei jedem Fahrzeug einzeln, ausführlich begründen. In Globo, weil in Deutschland freie Bürger freie Fahrt auf der Autobahn haben, geht nicht.

    aber:

    Die Begründung des ADAC war ja "nicht konform mit der EU-Richtlinie 92/23/EWG"

    Wie kann dann das BMVI die trotzdem wieder einführen wollen?

    1. sie könnten den Standpunkt vertreten, daß diese Regel nicht für alte nationale ABE gilt
    2. die EU-RiLi wurde geändert / aufgehoben
    3. sie versuchen, die EU-RiLi anders zu interpretieren
    4. sie habens halt einfach nochmal probiert und wollten schauen was passiert

    1. Nein. Wenn ich Artikel 5 der EU-Richtlinie 92/23/EWG richtig verstehe.

    2. Ja. Aktuell ist die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Ist aber, soweit ich verstehe, Jacke was Hose.

    3. Evtl. also Ja. Eigentlich Nein. Man beachte dass die Definition von „Fahrzeuge“ in EU-Richtlinie 92/23/EWG alle Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates bedeuten.,

    Und dort steht in Artikel 1: "Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen sowie landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h , sowie ihre Anhänger."

    4. Man müsst die einschlägigen Vorschriften für zweirädrige Fahrzeuge konsultieren. Dies wären aktuell die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und die delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014;

  • ... und 5: gelten EU-VO überhaupt direkt für den kleinen Untertanenschlumpf oder zwingen die nur die Regierung, ihre RiLi zu ändern?


    Anfrage an das BMVI mdBu rechtsverbindiche Auskunft?

    zwei plus zwei ist vier. Alles übrige ergibt sich von selbst (George Orwell)

    :dwarf: - :bikebayern: