Einbau eines elektronischen Tempomats in eine F 650 GS

  • mir ging es eher um das tolle Projekt - Tempomat kann / darf man ja nachrüsten sind dann noch weitere bürokratische Schritte nötig ?

    Einen Tempomaten (Amtsdeutsch: Geschwindigkeitsregelanlage) aus dem Zubehörhandel kann man nachrüsten, wenn eine Allgemeine Betriebserlaubnis (dann ist eventuell eine Abnahme/Eintragung erforderlich, steht dann ggfs. in der ABE) oder ein Teilegutachten (dann ist in jedem Fall eine Abnahme/Eintragung erforderlich) vorliegt. Oder wenn ein original-Tempomat verbaut wurde mit dem das betreffende Fahrzeug auch ab Werk erhältlich war bzw. ist (dann braucht's keinerlei Abnahme/Eintragung).


    Da im Fall des TE mit selbstgebauten Komponenten ein Eingriff in die Motorsteuerung (bzw. deren Sensoren und Aktuatoren) vorgenommen wurde und demzufolge weder eine ABE noch ein Teilegutachten dafür existiert, wäre in D mittels einer Abnahme nach §19.2 StVZO der Nachweis zu erbringen, dass von der Änderung keine Gefahr ausgeht. Über Aufwand und Kosten hierfür möchte ich jetzt nicht nachdenken. Dazu, wie es in der Schweiz gehandhabt wird (vermutlich ähnlich wie in D) kann sicher KöfferliRebel etwas sagen.

  • die throttle rocker sind meines Wissens aktiv verboten aber zur Geschwindigkeitsregelanlage habe ich meinen TÜVer mal befragt. Solange die Anlage weder in die Motorsteuerung noch in das Bremssystem eingreift ist sie eintragungsfrei. Ein reiner Aktuator des Gasgriffs ist kein Eingriff in die Motorsteuerung. Es gab in den 90ern / 00ern wohl relativ viele Nachrüstsätze und da wurden so ein paar Richtlinien festgelegt. Ich bin wie gesagt mit meiner Anlage (vor Einbau) zu ihm hin und er meinte zu mir, dass die komplett Eintragungsfrei ist.

  • die throttle rocker sind meines Wissens aktiv verboten

    Laut Polo zählen die zu Griffauflagen. Zitat Polo:


    "Zulassung:
    Griffauflagen müssen nicht zugelassen werden, benötigen deshalb auch keine Prüfzeichen, Gutachten oder ABE´s."


    (Nicht zu verwechseln mit den Dingern, die um den Gasgriff geklemmt werden und sich am Bremshebel abstützen - die sind in der Tat in Deutschland nicht erlaubt, ebenso wie die Grifffeststeller)


    Solange die Anlage weder in die Motorsteuerung noch in das Bremssystem eingreift ist sie eintragungsfrei. Ein reiner Aktuator des Gasgriffs ist kein Eingriff in die Motorsteuerung.

    Bei allem Respekt vor der Leistung des TE: Es wurden in Eigenregie Teile verbaut, die selbsttätig die Position der Drosselklappe verändern und somit Einfluss auf die Motorleistung nehmen können. Das ist ein Eingriff in die Motorsteuerung und stellt somit auch eine potentielle Gefährdung mit Erlöschen der Betriebserlaubnis dar, wenn nicht (in Ermangelung eines entsprechenden Teilegutachtens und einer Abnahme nach §19.3 bzw. 19.2 StVZO oder einer ABE) eine Abnahme nach §21 StVZO erfolgt.

  • Ist es nicht. Motorsteuerung ist alles, was im Motorsteuergerät passiert. "Widerstandstuning" z.B. ist ein Eingriff in die Motorsteuerung, weil man damit dem Motor einen falschen Betriebszustand vorgaukelt. Betätigung des Gasgriffs / der Drosselklappe nicht.


    Ich war doch mit meiner Maschine (2017er Honda AT) bei meinem HU Prüfer. Der arbeitet bei der GTÜ aber das ist ja egal. Er wusste es nicht, also hat er bei seiner Technik Hotline angerufen. Die haben ihm irgendeinen Suchbegriff für sein Laptop System gegeben und dort stand, unter welchen Bedingungen eine Geschwindigkeitsregelanlage eintragungsfrei ist. Solange kein Eingriff ins Bremssystem und kein Eingriff in die Motorsteuerung erfolgt ist die Eintragungsfrei. Und wenn du der Meinung bist, dass eine Betätigung der Drosselklappe ein Eingriff in die Motorsteuerung sei, frage ich mich, wie dann genau eine Eintragungsfreie GRA entsprechend dieser Regelung aussehen soll?


    Dass throttle rocker erlaubt sind ist aber trotzdem interessant. Wusste ich nicht. Dann nur die Klemmdinger.

  • Motorsteuerung ist alles, was im Motorsteuergerät passiert.

    Die Motorsteuerung nur auf das entsprechende Steuergerät zu reduzieren wäre falsch. Dazu gehören alle Komponenten, die Einfluss auf den Motorlauf (also in erster Linie auf abgegebene Leistung und Emissionen) nehmen. Somit auch die Drosselklappe - insbesondere dann, wenn sie fremdgesteuert werden kann (also nicht allein vom Fahrer beeinflusst). Und eine GRA, die keinen Einfluss auf die Motorsteuerung und/oder das Bremssystem nimmt, gibt es schlicht und einfach nicht.

    Und wenn du der Meinung bist, dass eine Betätigung der Drosselklappe ein Eingriff in die Motorsteuerung sei, frage ich mich, wie dann genau eine Eintragungsfreie GRA entsprechend dieser Regelung aussehen soll?

    Eintragungsfrei sind nachgerüstete GRA, wenn sie für das Fahrzeug auch ab Werk verfügbar waren bzw. sind und mit Originalkomponenten nachgerüstet wurden. Diese sind dann aber im Rahmen der betreffenden Fahrzeuggenehmigung (ABE oder EG-Typgenehmigung) bereits geprüft und freigegeben worden. Legal nachrüstbare GRA aus dem Zubehör haben immer eine ABE für das betreffende Fahrzeug oder sind über ein Teilegutachten für darin genannte Fahrzeuge eintragunsfähig. Siehe auch #21 zu diesem Thema. Für eine selbstgebaute GRA müsste Entsprechendes erst erwirkt werden, oder es muß eine Einzelabnahme erfolgen (beides wird aus Kostengründen wohl nicht in Frage kommen, es sei denn der Erbauer plant eine größere Stückzahl auf den Markt zu bringen - dann kann es sich lohnen, die Erstellung einer ABE bzw. eines Teilegutachtens bei einem Technischen Dienst in Auftrag zu geben).

    Wie die GRA letztlich konstruktiv ausgeführt wird, ist egal. Zwingend ist nur, dass sie von den zuständigen Stellen vor der Verwendung geprüft und freigegeben sein muß.