Ich habe jetzt Heidnau nochmal angeschrieben, das PDF rangehängt, eventuell haben die die Freigabe wieder zurück gezogen, geht das überhaupt?
Ja. Siehst du ja. Man kann und darf sich mal irren und sich eine besseren besinnen.
ein 140er auf einer 3.00/17 Felge ohne MT-Horn ist übrigens eine nicht ETRTO normierte Reifen-Felgen-Kombination. Als Reifenhersteller würde ich mich da auch schwer tun eine generelle Freigabe zu geben.
Eigentlich bin Ich mit dem Reifen zufrieden und wollte den auch wieder aufziehen, aber so ......
Zum Gescwindigkeitsindex: Unabhänig von diesem Reifen, wenn in den Papieren ein H steht, darf ich dann einen T (bis 190km/h) überhaupt fahren?
In den Papieren ist eine Höchstgescwindigkeit von 170km/h drinn da müsste ein T ja ewig reichen.
In Deutschland gilt § 36 StVZO https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__36.html
Zitat
(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen.
[...]
(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,
1. durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und
2. die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.
(4a) Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten bis zum Ablauf des 30. September 2024 als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, die
1. die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und
2. nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.
(5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 oder Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR“, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn
1. die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit
a) für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder
b) durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit, im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und
2. diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
[...]
(7) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt bekannt gegeben.
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Achtung: Die Definition was als Winterreifen gilt hat sich gändert. Früher waren dies M+S-Reifen. Für Reifen die nach 31. Dezember 2017 produziert wurden gilt neu, dass sie das Schneeflocken&Gebirge-Symbol haben müssen!
Schweiz gilt die VTS https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19950165/index.html
Zitat
Art. 58
1 Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen.
2 Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen. Ausgenommen sind Winterreifen nach Artikel 59 Absätze 3 und 4.1
[...]
6 Reifentragkraft, Geschwindigkeits-Index, Felgen-Reifenkombinationen und Abrollumfang müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen der ETRTO oder in den folgenden Regelungen beschrieben ist:
a. UNECE-Reglement Nr. 30;
b. UNECE-Reglement Nr. 54;
c. UNECE-Reglement Nr. 75; oder
d. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014.
6bis Der Hersteller oder die Herstellerin, die Reifentragkraft und der Geschwindigkeits-Index müssen auf den Reifen dauerhaft vermerkt sein. Für nicht genormte Reifen, für Reifen oder Felgen-Reifenkombinationen, die von den Normen oder Regelungen abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht, ist eine Garantie des Fahrzeug- oder des Reifenherstellers erforderlich. In diesen Fällen sind Marke, Typ und Dimensionen und allenfalls abweichende Kennzeichnungen der Reifen und die erforderlichen Auflagen im Fahrzeugausweis einzutragen.
7 Reifen von Motorwagen, Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen ein Genehmigungs- oder ein Prüfzeichen nach internationalen Normen aufweisen.
Art. 59
[...]
3 Winterreifen, die sich nicht für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen, müssen:
a. bei Motorwagen: mit dem Schneeflockenzeichen nach Anhang 7 Anlage 1 des UNECE-Reglements Nr. 117 gekennzeichnet sein und für mindestens 160 km/h geeignet sein;
b. bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen: die Zusatzbezeichnung M+S tragen und für mindestens 130 km/h geeignet sein.
Art. 138 (nur für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeug)
1 Reifen unterschiedlicher Bauart, wie Radialreifen und Diagonalreifen, sind an demselben Fahrzeug zulässig. An Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen jedoch alle Reifen einer Achse vom gleichen Reifentyp sein
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Wenn man so liest, gibt es bezüglich M+S Reifen und Motorrad ein Problem in Deutschland, wenn man M+S-Reifen mit Produktionsdatum nach 31. Dezember 2017 verwendet. Solche Reifen müssen dann auch noch das Schneeflocken&Gebirge-Symbol haben !
In der Schweiz hingegen kann man auf Motorrädern immer noch reine M+S mit reduziertem Geschwindigkeitsindex montieren.