Beiträge von herci71

    Ich kenne das so, Sinterbremsbeläge forne und organische hinten.


    Sinterbeläge werden wohl langsamer warm und packen besser zu, hinten wo weniger last drauf ist, reichen organische, nutzen sich schneller ab, aber schonen die Bremsscheiben. Das sind keine festgeschriebenen Tatsachen sondern nur das was ich gehört habe.


    Zur Benzinpumpe kann ich soviel sagen, das an meinem vorherigen Motorrad das gleiche Problem bestand, warmes Wetter, Pumpe hat aussetzer, kaltes Wetter, alles ohne Probleme, bei mir half nur der kommplette Spritpumpentausch.


    Edit: Messungen haben übrigens ergeben, das der Bremsscheibenverbrauch nicht abhängig ist von der Art und Weise wie man bremst, beim anhalten. Ob einer im letztem Moment zupackt und stark bremst um anzuhalten oder Jemand langsam mit mehr schleifen lassen der Bremse, anhält, spielt also keine Rolle. Die Abnutzung ist ungefähr gleich. Das Einzige, der Reifenverbrauch ist beim starken Bremsen etwas größer, bei nasser Straße übrigens mehr wie bei Trockener, Ursache ist hier der Schlupf.

    Zitat

    Zickig nur manchmal, bestimmend eher gar nicht, gewalttätig höchstens unabsichtlich, rechthaberisch...gibt's viel schlimmere!, verfressen: oh ja ! :thumbup:, wild und unzähmbar: dazu werd ich mich hier nicht äußern, Heiner, es könnte ja sonst wer mitlesen :cool: :rolleyes: , garstig....was ist denn das? Jähzornig? Ne auch negativ. Höchstens frech


    habe ." gefällt mir", gedrückt :victory:

    du meinst: isst da wirklich was süßes. :wink:


    ich glaube gehört zu haben: zickig, bestimmend, gewalttätig, rechthaberisch, verfressen, wild, unzähmbar, garstig ......................! Also habe ich gehört. :giggle: :tongue: :rofl1: :dance1:


    :notworthy1: :eekout:

    So groß und teuer sind die Meßgeräte nicht, wenn Polizei Motorradfahrer rauswinkt, kann man getrost davon ausgehen das auch so ein Gerät vorhanden ist.


    § 33
    Beschlagnahme



    (1) Die Polizei kann eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist


    1.
    zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung,


    2.
    zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung durch eine Person, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen worden ist oder


    3.
    zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens vor der Gefahr einer Straftat von erheblicher Bedeutung nach § Besondere Mittel der Datenerhebung
    PolG > Das Recht der Polizei > Maßnahmen der Polizei > Datenerhebung'>22 Abs. 5 Nr. 1 und 2 Buchst. a und b.


    (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Polizeivollzugsdienst eine Forderung oder andere Vermögensrechte beschlagnahmen. Die Beschlagnahme wird durch Pfändung bewirkt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.


    (3) Dem Betroffenen sind der Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben. Auf Verlangen ist ihm eine Bescheinigung zu erteilen. § Sicherstellung


    PolG > Das Recht der Polizei > Maßnahmen der Polizei > Einzelmaßnahmen'>32 Abs. 3 gilt entsprechend.
    (4) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist. Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung darf die Beschlagnahme nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.


    (5) Bei beschlagnahmten Forderungen oder anderen Vermögensrechten, die nicht freigegeben werden können, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten, kann die Beschlagnahme um jeweils weitere sechs Monate, längstens bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Inhaber seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat.



    Einziehung §34


    (1) Die zuständige allgemeine Polizeibehörde kann eine beschlagnahmte Sache einziehen, wenn diese nicht mehr herausgegeben werden kann, ohne daß die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten. Die Einziehung ist schriftlich anzuordnen.


    (2) Die eingezogenen Sachen werden im Wege der öffentlichen Versteigerung (§ Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen


    BGB > Recht der Schuldverhältnisse > Erlöschen der Schuldverhältnisse > Hinterlegung'>383 Abs. 3 BGB) verwertet. Die Polizeibehörde kann die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen. Ein Zuschlag, durch den die Voraussetzungen der Einziehung erneut eintreten würden, ist zu versagen. Der Erlös ist dem Betroffenen herauszugeben.
    (3) Kann eine eingezogene Sache nicht verwertet werden, so ist sie unbrauchbar zu machen oder zu vernichten.


    (4) Die Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung fallen dem Betroffenen zur Last; sie können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

    Wenn mit entsprechendem Gerät gemessen wird ist es keine Ermessensfrage mehr, zu laut ist zu laut. Da ist es völlig unerheblich ob eine ABE oder eingestanzte Nummern dabei sind :attention:


    Mehr wie (glaube es waren) 5 dbA drüber ist, ist es höchstens eine Ermessensfrage, ob stehen lassen und Bußgeld oder nur Bußgeld und evtl. späterer Vorführung.