F650 cs Tachoscheibe

  • Bei meinem Tachoausfall meiner F650GS vor 20 Jahren muss ich das Teil aufbekommen haben, denn man kommt sonst ja nicht an die Zeiger, was wiederum zum Zugriff auf die Leiterplatte nötig ist. Ein Wechseln der Scheibe war damals nicht meine Absicht, daher könnte ich auc nur mit Links kommen, wie Ralph das schon getan hat.


    Aber welchen Zweck verfolgst Du damit -- geht es nur ums Design ?

    Mir ist so, als habe wer im Forum das schon mal getan, habe aber vergeblich gesucht.


    Selbst hatte ich für inzwischen 2 Reisen nach Großbritannien eine Meilenskala auf dem Tacho meiner F800GS haben wollen, die die EU-Modelle nicht haben (die US-Modelle haben die wohl an der Stelle der metrischen Skala, zusätzlich aber eine kleinere metrische). Zu diesem Zweck habe ich aber nicht den Tacho geöffnet, sondern außen auf das Glas eine selbst entworfene Skala aufgeklebt, die ich mit dem Laserdrucker auf eine dafür geeignete Plastikfolie gedruckt hatte. Das hält selbst heute noch, Jahre danach.


    pasted-from-clipboard.png Skala.png


    In Deinen Bildern scheint es so, als hättest Du den Tacho selbst schon aufbekommen.

    Dann ließe sich das Prinzip doch auch innen anwenden, indem Du das gewünschte Design auf eine Folie druckst, die einfach auf das Original aufgelegt wird. Klar, dass es hier hohe Anforderungen an die Lichtechtheit des Materials und der Druckfarbe gibt, die z. B. ein gewöhnlicher Heim- oder Büro-Tintenstrahldrucker nicht erfüllt

  • Das alte Design fand ich nicht gut. Komisch verschnörkelt und schlecht ablesbar.

    Die alte Tachoscheibe ist quasie auf das Plexiglasteil aufgedruckt. Mein Versuch mit Verdünnung hat geklappt. Man konnte alles abbekommen. Jetzt wird die neue Tachoscheibe einfach draufgelegt. Fertig.

    So gefällt mir das schon viel besser.20240213_114852.jpg

    20240213_114925.jpg

  • So gefällt mir das schon viel besser

    Mir auch !


    Ich hätte allerdings zu denen gezählt, die sich an das Design gewöhnt hätten und eher praktische Gesichtspunkte im Blick gehabt hätten wie die fehlende Meilenskala. Aber vielleicht hilft Dein Tip Anderen beim Austausch der Skala.

  • Und wenn Du dann zur HU fährst, könntest Du Dich mit der Frage konfrontert sehen, woher die Scheibe stammt und wie Du jetzt nachweist, was der Tacho anzeigt.

  • wenn Du dann zur HU fährst, könntest Du Dich mit der Frage konfrontert sehen, woher die Scheibe stammt und wie Du jetzt nachweist, was der Tacho anzeigt.

    Könnte. So professionell, wie der geänderte Tacho aussieht, vermute ich mal, dass ein Großteil der Prüfer die Veränderung gar nicht bemerken wird. Und wenn doch: Da wäre es doch gerade Aufgabe des Prüfers und nicht die des Kunden, die einwandfreie Funktion des Tachos zu überprüfen. Da die Teilung dem Original entspricht, erwarte ich hier keine Probleme. Laut Forum sind ja schon Forenmitglieder mit beleuchtetem (!) Fahrradtacho durch die HU gekommen.


    Die fehlende Meilenskala ist praktisch?

    Scherzkeks - Du weißt doch, wie ich das meine !

  • Da wäre es doch gerade Aufgabe des Prüfers und nicht die des Kunden, die einwandfreie Funktion des Tachos zu überprüfen.

    Das ist eine nicht-ausrottbare urban legend - der Fahrzeughalter ist in der Bringpflicht, er muss den Nachweis führen. Üblicherweise tut er das bei Veränderungen am Fahrzeug mit einem Teilegutachten oder einer ABE. Aber wem sage ich das?

    Bei einer Veränderung der Tachoskala ist nach §19 StVZO vom Erlöschen der Betriebserlaubnis auszugehen. Die in Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genannte Gefährdung entsteht dadurch, dass der Fahrer nicht mehr exakt seine Geschwindigkeit ablesen kann, wenn die Skala nicht stimmt. Heilen kann das nur ein ggf. existierendes Teilegutachten des Scheibenherstellers oder ein sehr aufwändiges und damit teures Gutachten eines aaS/USB.

    Wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn aber einmal dieses so veränderte Mopped in einen Unfall verwickelt wird und jemand die geänderte, nicht mehr serienmäßige Tachoskala entdeckt, haben alle Beteiligten auf der Moppedseite ein Problem, umso mehr, je höher der verursachte Schaden ist oder es zu Personenschäden gekommen ist.


    Ob das alles mit "Serie sah nicht so dolle aus ..." zu begründen ist, muss jeder selbst entscheiden.

  • Tuba:

    Wenn aber einmal dieses so veränderte Mopped in einen Unfall verwickelt wird und jemand die geänderte, nicht mehr serienmäßige Tachoskala entdeckt, haben alle Beteiligten auf der Moppedseite ein Problem, umso mehr, je höher der verursachte Schaden ist oder es zu Personenschäden gekommen ist.

    Ohne jetzt eine (erneute) Diskussion über zulässige/unzulässige Änderungen am Fahtzeug lostreten zu wollen - hier übertreibst Du ein wenig. Ein rechtliches Problem gäbe es nur, wenn die Veränderung auch ursächlich für das Schadenereignis ist. Und Dein Hinweis auf die in §19.2 StVZO genannte Gefährdung ist zwar prinzipiell angebracht, aber bei einem veränderten Tachodesign ist eben nicht von einer Gefährdung auszugehen, wenn die Skalenteilung und -anordnung dem Original entspricht und die Ablesbarkeit (auch im Dunkeln) gewährleistet ist. Somit würde auch die Betriebserlaubnis nicht erlöschen. Gut - ein Prüfer, der seine Aufgabe sehr genau nimmt könnte einen Nachweis dafür verlangen, hier würde aber m.E. ein einfacher Vergleich mit der Originalscheibe ausreichen. Eine ABE, ein Teilegutachten (welches auch wiederum eine Abnahme mindestens nach §19.3 StVZO durch einen aaS, USB oder PI mit sich bringen würde), eine Abnahme durch einen aaS oder USB nach §19.2 StVZO oder dergleichen einzufordern, halte ich in diesem Fall für überzogen.

  • Hab mal den Hersteller der Tachoscheibe angefragt...

    Zum einer versteht er die Frage nicht:

    "Braucht es für den geänderten Tacho ein Teilegutachten oder eine ABE?

    ("Bei einer Veränderung der Tachoskala ist nach §19 StVZO vom Erlöschen der Betriebserlaubnis auszugehen. Die in Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genannte Gefährdung entsteht dadurch, dass der Fahrer nicht mehr exakt seine Geschwindigkeit ablesen kann, wenn die Skala nicht stimmt.").

    Zum anderen hat er recht, wenn er schreibt: "Wir haben ja nichts ander Skalierung geändert."


    Ist mir jetzt schon etwas peinlich.

  • Ohne jetzt eine (erneute) Diskussion über zulässige/unzulässige Änderungen am Fahtzeug lostreten zu wollen

    Wo die nun aber schon losgetreten ist ...

    Hab mal den Hersteller der Tachoscheibe angefragt.

    Dieses Naheliegende hatte ich auch vorschlagen wollen, ist aber ja nun schon passiert.

    Ansonsten könnte man ja auch beim TÜV anfragen.


    Meine Suchen im Netz waren da nicht eindeutig, wobei die Funde nur den Ersatz des Tachos im Ganzen betrafen. Da scheint man sich aber auch nicht einig zu sein, scheinbar auch nicht beim TÜV und möglicherweise hängt es auch von der Art der Zulassung ab: D oder EU und/oder vom Baujahr. Selbst tendiere ich zur Auffassung von Eintopfer wie der Hersteller der Scheibe offenbar auch. Man muss ja vielleicht keine büroschlafenden Bürokraten wecken, die die Fragen womöglich mit juristischen Spitzfindigkeiten statt dem gesunden Menschenverstand beantworten. Womöglich gilt bei denen auch schon das Bekleben der Wiindschutzscheibe mit einem Aufleber vom letzten F-Treffen als eine von der ABE nicht abgedeckte Veränderung, die die Betriebserlaubnis erlöschen lässt ... es sei denn, man lässt ihn eintragen :rolleyes:

  • :thumbsup2:

    Übrigens, wenn man mal auf der Seite von Heiler Design schaut, werden diverse Scheiben für diverse Motorradmarken und Automarken angeboten. Da hätte es irgendwann schon einmal auffallen müssen, wenn es mit TÜV oder ähnlichen Gestalten Schwierigkeiten gegeben hätte. Puh. Das war ein Satz. :biggrin:

  • Wir haben mehrfach und lange im Kollegenkreis (PIs und USBs) und auch mit unserem Backoffice diskutiert. Grundsätzlich bekomme ich mit meiner Ansicht durchweg Recht, in der Praxis wird aber kaum jemand Anstoß nehmen. Von "könnte man doch eine Tachoprüfung machen lassen" bis "Einzelabnahme, Grundlage eine V-Box-Messung" waren alle Meinungen vertreten.


    In einem waren sich alle einig: Wenn das ein typgenehmigter Tacho ist (Prüfzeichen drauf), ist ein solcher Eingriff nicht zulässig.


    Quintessenz: Jeder ist seines Glückes Schmied :wave:

  • Tuba:


    Formaljuristisch hast Du ja Recht, das will ich auch nicht in Abrede stellen. Änderungen an einem bauartgenehmigten Teil sind nicht zulässig, es sei denn es wird duch eine ABE oder, oder, oder nachgewiesen, dass keiner der in § 19.2 Satz 2 StVZO genannten Fälle eintritt.

    Punkt.

    Allerdings nimmst Du (sehr streng betrachtet) jedesmal Veränderungen an bauartgenehmigten Teilen vor, wenn Du das Fahrzeug bewegst. Zum Beispiel am Reifen, der sich im Betrieb abnutzt. Dass dieser Vergleich hinkt, ist mir schon klar - schließlich ist die Veränderung am Tacho ja nicht technisch bedingt und zwangsläufig (um bei unserem Fall zu bleiben) und der nutzungsbedingte Reifenabrieb ist sicherlich in die Baumusterprüfung eingeflossen.

    Aber irgendwie sollte man die Kirche doch auch im Dorf lassen - finde zumindest ich, dessen Tacho übrigens serienmässig ist und auch bleiben wird... :wave: