Seitenständer Ur-F 650

  • Besitzstandschutz? wie bitte? :-)))


    Hab heute mein Pickerl jedenfalls bekommen - ohne Mängel


    hab den Seitenständer - der tatsächlich defekt war, nicht nur nicht einklappend, einfach demontiert. man konnte die Schraube durchs Gewinde ziehen ohne drehen...

  • TL;DR; In Österreich müssen die Seitenständer von Motorräder die seit dem 31. Dezember 1987 das erste mal zugelassen wurden entweder Selbsteinklappend sein oder dann die Wegfahrt verhindern wenn der Seitenständer ausgeklappt ist. Trivia: Eine dafür relevante EU Richtlinie wird in der Praxis nur sinnentsprechend und nicht wortwörtlich ausgelegt.


    Besitzstandschutz? wie bitte? :-)))


    Diverse Übergangsbestimmungen zum Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung :wink:

    wie z.B. "Von Art. I Z 9 (§ 54 a Abs. 6) sind Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, ausgenommen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 1987 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden." und ähnliche.


    Macht aber nichts und ist für die F650 nicht von Relevanz denn für Fahrzeuge die nach dem 31. Dezember 1987 in Östereich zugelassen wurden gilt im Grunde was selbsteinklappender oder nicht-selbsteinklappender Seitenständer anbelangt immer noch das gleiche was mit BGBl. Nr. 711/1986 in § 54 a eingefügt wurde:

    „(6) Einklappbare Seitenständer von einspurigen Krafträdern müssen so ausgebildet sein, daß sie

    a) in der ausgeklappten Stellung bei Belastung durch das Fahrzeug weder die Fahrbahn beschädigen noch bei geringen unbeabsichtigten Bewegungen des Fahrzeuges selbsttätig einklappen und
    b) bei Bewegung des vom Motor angetriebenen Fahrzeuges selbsttätig in die eingeklappte Stellung gelangen oder nur in der eingeklappten Stellung den Antrieb des Fahrzeuges durch den Motor ermöglichen."


    In der heutigen Fassung des § 54 a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung https://www.ris.bka.gv.at/Gelt…n&Gesetzesnummer=10011385 steht dort:

    "(6 )Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen müssen den Anforderungen des Anhanges der Richtlinie 93/31/EWG in der Fassung 2000/72/EG entsprechen https://eur-lex.europa.eu/lega…i=LEGISSUM:l21035&from=DE" Selbige gilt auch in Deutschland gemäss §61 StvZO und deren Anhang https://www.gesetze-im-interne…o_2012/BJNR067910012.html "


    was im Grunde, mit einem in der Praxis nicht ganz so gehandeten Unterschied, immer noch fast das gleiche wie oben aber ein bischen detailierter ist:

    3.1. Seitenständer

    3.1.1. Der Seitenständer muß:

    3.1.1.1. das Fahrzeug so abstützen können, daß die seitliche Standfestigkeit des Fahrzeugs sowohl auf einer horizontalen Aufstellfläche als auch auf geneigtem Untergrund sichergestellt ist, damit das Fahrzeug nicht zu leicht stärker geneigt (und somit nicht um den Auflagepunkt des Seitenständers gekippt) bzw. zu leicht in die Senkrechte zurück und darüber hinaus geneigt (und somit in Richtung der dem Seitenständer gegenüberliegenden Seite gekippt) werden kann;


    3.1.1.2. das Fahrzeug so abstützen können, daß seine Standfestigkeit sichergestellt ist, wenn das Fahrzeug auf geneigtem Untergrund im Sinne des Punktes 6.2.2 abgestellt wird;


    3.1.1.3. automatisch in die geschlossene bzw. Fahrtstellung nach hinten klappen können,

    3.1.1.3.1. sobald das Fahrzeug in seine normale (senkrechte) Fahrtstellung gebracht wird oder

    3.1.1.3.2. sobald das Fahrzeug vom Fahrer absichtlich nach vorne geschoben wird;


    3.1.1.4. ungeachtet der Bestimmungen aus Punkt 3.1.1.3 so ausgelegt und gebaut sein, daß er nicht automatisch einklappt, wenn sein Neigungswinkel unbeabsichtigt verändert wird (z. B. wenn das Fahrzeug durch einen Dritten leicht angestossen oder vom Luftzug eines vorbeifahrenden Fahrzeugs erfasst wird),

    3.1.1.4.1. wenn er sich in ausgeklappter bzw. Parkstellung befindet,

    3.1.1.4.2. wenn das Fahrzeug geneigt wird, damit das äussere Ende des Seitenständers den Boden berühren kann, und

    3.1.1.4.3. wenn das Fahrzeug unbeaufsichtigt geparkt wird.


    3.1.2. Die Bestimmungen aus Punkt 3.1.1.3 gelten nicht für Fahrzeuge, die so ausgelegt sind, daß der Motor nicht gestartet werden kann, solange der Seitenständer ausgeklappt ist."

    Diese Fassung gilt seit anbegin der Richtlinie 93/31/EWG, die Änderungen von 2000/72/EG betreffen nicht diesen Teil.


    Die neuere Richtlinie 2009/78/EG besagt im Grunde immer noch dasselbe, jedoch mit einer kleinen relevanten Änderung. D.h. man hat die Richtlinie so angepasst wie sie in der Praxis von den Farzeughersteller umgesetzt wurde:

    " 3.1.1. Der Seitenständer muss


    3.1.1.1. das Fahrzeug so abstützen können, dass die seitliche Standfestigkeit des Fahrzeugs sowohl auf einer horizontalen Aufstellfläche als auch auf geneigtem Untergrund sichergestellt ist, damit das Fahrzeug nicht zu leicht stärker geneigt (und somit nicht um den Auflagepunkt des Seitenständers gekippt) bzw. zu leicht in die Senkrechte zurück und darüber hinaus geneigt (und somit in Richtung der dem Seitenständer gegenüberliegenden Seite gekippt) werden kann;


    3.1.1.2. das Fahrzeug so abstützen können, dass seine Standfestigkeit sichergestellt ist, wenn das Fahrzeug auf geneigtem Untergrund im Sinne der Nummer 6.2.2 abgestellt wird;


    3.1.1.3. automatisch in die geschlossene bzw. Fahrtstellung nach hinten klappen können,

    3.1.1.3.1. sobald das Fahrzeug in seine normale (senkrechte) Fahrtstellung gebracht wird

    oder

    3.1.1.3.2. sobald das Fahrzeug vom Fahrer absichtlich nach vorne geschoben wird;


    3.1.1.4. ungeachtet der Bestimmungen aus Nummer 3.1.1.3 so ausgelegt und gebaut sein, dass er nicht automatisch einklappt, wenn sein Neigungswinkel unbeabsichtigt verändert wird (z. B. wenn das Fahrzeug durch einen Dritten leicht angestoßen oder vom Luftzug eines vorbeifahrenden Fahrzeugs erfasst wird),

    3.1.1.4.1. wenn er sich in ausgeklappter bzw. Parkstellung befindet,

    3.1.1.4.2. wenn das Fahrzeug geneigt wird, damit das äußere Ende des Seitenständers den Boden berühren kann,

    und

    3.1.1.4.3. wenn das Fahrzeug unbeaufsichtigt geparkt wird.


    3.1.2. Die Bestimmungen aus Nummer 3.1.1.3 gelten nicht für Fahrzeuge, die so ausgelegt sind, dass sie von ihrem Motor nicht angetrieben werden können, solange der Seitenständer ausgeklappt ist. "


    Unterschied zwischen Richtlinie 93/31/EWG in der Fassung 2000/72/EG und Richtlinie 2009/78/EG gefunden?

    Erstere besagt, dass wenn der Ständer nicht selbsteinklappend ist, der Motor erst gar nicht gestartet werden skann, die neuere jedoch dass der Motor das Motorrad bei ausgeklappen, nicht selbsteinklappend Ständer nicht antreiben darf. Interessanterweise wurden aber die Bestimmungen von Richtlinie 93/31/EWG seit jeher wie in Richtlinie 2009/78/EG aufgefasst und angewandt. Also nicht wortwörtlich sondern eher sinngemäss und so wie es in den früheren nationalen Gesetzgebungen vorgeschrieben war.