Halterung für Zusatzscheinwerfer

  • Nun zu meiner Frage....diese Lampen haben E4 Zulassung, darf ich diese über einen Schalter extra zum Abblendlicht einschalten?

    E4 bedeutet, dass die Ihre Königliche Majestät Willem-Alexander von Niederlande (die Nummer 4, von E4) den Segen gegeben hat, dass die Lampen, nach gründlicher Prüfung aller Zeichnungen und sonstigen Dokumenten den geltenden internationalen UNECE-Vorschriften (der Buchstabe E, von E4) entspricht. (Bzw. die dazu ermächtigte Behörde, da der König mit anderem beschäftigt ist).


    Wichtig ist nun, was sonst noch auf der Lampe steht. Dies sagt aus ob es ein Scheinwerfer, Abblendlicht, Tagfahrlicht, oder eine Nebelleuchte ist.

    Eine Übersicht aller möglichen Markierungen gemäss UNECE und ihre Bedeutungen findest Du auf Seite 76 von https://asa.ch/wp-content/uplo…_d_2019/mobile/index.html

    https://www.hella.co.nz/en/tec…ecoding-the-combinations/

    https://wiki.unece.org/downloa…480/SLR-20-08e.pdf?api=v2


    Ein Motorrad darf in der Regel maximal zwei Stück vom gleichen Typ haben. Hat es mehr als erlaubt, müssen die überzähligen dauerhaft ausser Betrieb gesetzt sein.


    Zusatzscheinwerfer für Motorräder sind oft als Nebelleuchten zugelassen (Kennzeichen "B"). Bezüglich Einsatz des der Nebelscheinwerfer verweise ich auf §17 Absatz 3 StVO (Deutschland) oder Art. 30 Abs. 4 VRV (Schweiz). D.h die dürfen bei normaler Sicht nicht verwendet werden und es droht eine Busse von ab 20 Euro bzw 40 Franken. Andere Länder andere Sitten: Schweden und Österreich sind weniger pingelig. https://de.wikipedia.org/wiki/Nebelscheinwerfer

  • Hab nun einiges nachgelesen....


    so wie es aussieht, sind diese Lampen als TFL typisiert worden.


    D.b. die dürfen nicht zusammen mit Abblendlicht betrieben werden, jedoch mit Fernlicht und Standlicht.


    edit sagt: so wie Oesie es beschrieben hat

  • so wie es aussieht, sind diese Lampen als TFL typisiert worden.


    D.b. die dürfen nicht zusammen mit Abblendlicht betrieben werden, jedoch mit Fernlicht und Standlicht.

    Haben sie evtl. auch eine Zulassung als Standlicht? Dann hätten sie nebst "RL" auch noch ein "A". Ein TFL darf, wenn Ablend- oder Fernlicht an ist, als Standlicht dienen. Die Helligkeit wird dann leicht gedimmt .In diesem Fall muss jedoch das Standlicht im Scheinwerfer ausser Betrieb gesetz werden.

    jedoch mit Fernlicht

    Soweit ich weiss darf ein TFL nur dann mit dem Fernlicht leuchten, wenn das Fernlicht als Lichthupe gebraucht wird.

    Einschlägig ist die UNECE R53 (Inoffizielle Deutsche Übersetzung von der EU https://eur-lex.europa.eu/LexU…2013:166:0055:0087:DE:PDF )


    "Die Tagfahrleuchte muss sich automatisch ausschalten, wenn die Schweinwerfer eingeschaltetwerden; dies gilt nicht, wenn mit den Scheinwerfern kurze Warnsignale abgegeben werden."Als Scheinwerfer gelten das Fern- wie das Ablenddlicht

  • Soweit ich weiss darf ein TFL nur dann mit dem Fernlicht leuchten, wenn das Fernlicht als Lichthupe gebraucht wird.

    Ist so nicht ganz richtig .

    Es darf dann mit dem Fernlicht leuchten während das Abblendlicht an ist wenn es als Lichthupe aktiv ist .

    Hier mal die Seite vom TÜV Nord . Nach dieser Regelung habe isch mein TFL an der Kawa seid 1.4.2013 . Bisher ohne Beanstandungen beim TÜV .



    Oesie

  • E4

    RL 00 0227


    das steht auf den Lampen direkt auf dem Glass


    wenn ich die Nummer bei Google suche, dann komme ich auf TFL

  • E4

    RL 00 0227


    das steht auf den Lampen direkt auf dem Glass

    Nur RL dann nur TFL. Also keine zusätzliche Zulassung als Standlicht/Begrenzungsleuchten.


    Es darf dann mit dem Fernlicht leuchten während das Abblendlicht an ist wenn es als Lichthupe aktiv ist .

    Hier mal die Seite vom TÜV Nord . Nach dieser Regelung habe isch mein TFL an der Kawa seid 1.4.2013 . Bisher ohne Beanstandungen beim TÜV .

    Hier wohl deine Seite: https://www.tuev-nord.de/de/pr…er/tagfahrlicht-motorrad/


    Ich glaube wir reden nicht vom gleichen aber vom ähnlichen:

    Situation 1. TFL ist an, Ablendlicht muss aus sein, man betätigt die Lichthupe: Das Fernlicht und/oder Ablendlicht geht an, das TFL muss nicht erlöschen.

    Situation 2. Ablendlicht ist an, TFL muss aus sein, man betätigt die Lichthupe: Das Fernlicht geht an, das TFL kann auch angehen.

    Situation 3. Fernlicht ist an, TFL muss aus sein, man betätigt die Lichthupe: Das Ablendlicht geht an, das TFL kann auch angehen.


    Ich rede von Situation 1, Du, so wie ich es verstehe, von Situation 2.

  • Ok soweit alles verstanden


    aber noch ne kleine Frage


    gibt es eine Richtlinie für die Einstellung?

    Ich meine die Bister sind echt hell und ich glaube dass die den einen oder anderen blenden könnten....

  • Moin!


    1. Ich habe erst die Microflooter oben an der Blinkerbefestigung gehabt. Wenn man die bei Nebel einschaltet sieht man überhaupt nichts mehr ... man fährt in eine weisse Wand. Ohne Nebel blenden die Microfloter den Gegenverkehr.


    2. Den neuen LED Nebler Satz habe ich deshalb unten am Rahmenschutz angebracht, das ist bei Nebel viel besser. Diese Nebler (Zusatzscheinwerfer) sind eine BMW Kopie und haben eine klare vertikale Lichtbegrenzung. Diese blenden auch ohne Nebel den Gegenverkehr nicht und haben eine richtig breite horizontale Ausleuchtung.


    3. Lasse ich trotz Verbot die Zusatzscheinwerfer am Tag und mit den Neuen auch in der Nacht immer an, allein schon wegen der besseren Sichtbarkeit. So verfahre ich bereits seit über 10 Jahren. Ich möchte gesehen und nicht überfahren werden. So scheint es auch die Polizei bei uns zu sehen, hier gab es deshalb nie Ärger.


    Gruß Paulie

  • Ich meine die Bister sind echt hell und ich glaube dass die den einen oder anderen blenden könnten....

    Die sind so hell wie in der Regel erlaubt (ausser es handelt sich um gefälschte China-Ware die sich einen Deut um die Vorschriften scheren und einfach irgend welche Prüfzeichen und Zulassungsnummern draufdrucken )

    Wenn meine Recherchen stimmen, dann gehört die Zulassungsnummer 0227 Vinstar,


    gibt es eine Richtlinie für die Einstellung?

    Neutral nach vorne, dürfen aber mit dem Lenkeinschlag mitschwenken. Unterer Rand mindestens 250 mm über dem Boden, oberer Rand maximal 1500 mm. Die Leuchtflächen sollten nicht mehr als 420 mm Abstand von einander haben (Letzteres steht nur in der UNECE R53 aber nicht beim TÜV-Nord).


    Da Du diese aber relativ nahe bei den Blinkern montier hast überlege ob man diesen Hinweis vom TÜV-Nord umsetzen kann:

    "Beträgt der Abstand von Fahrtrichtungsanzeiger und Tagfahrleuchte weniger als 40 mm, darf (UNECE R53 schreibt "muss") bei eingeschaltetem Fahrtrichtungsanzeiger die TFL der betreffenden Seite automatisch gedimmt oder ausgeschaltet sein."